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Ratgeber Verkehrsrecht· 5 Min. Lesezeit

Unfallflucht nach § 142 StGB: Was droht und was Sie jetzt tun sollten

Ein Parkrempler, ein Zettel unter dem Scheibenwischer, und plötzlich steht der Vorwurf der Unfallflucht im Raum. Wie lange Sie warten müssen, was droht und wie tätige Reue die Folgen mildert.

Paragraphen-Symbol zur Unfallflucht nach § 142 StGB, Verteidigung durch den Fachanwalt in Köln

Kurz gesagt: Ein Zettel reicht nicht

Wer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung zu ermöglichen, macht sich nach § 142 StGB strafbar. Ist niemand da, muss man eine angemessene Zeit warten. Ein Zettel mit Telefonnummer unter dem Scheibenwischer ersetzt das nicht. Wer nach angemessener Wartezeit oder aus berechtigtem Grund wegfährt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, am sichersten bei der Polizei.

Wie lange „angemessen“ ist, hängt von der Tageszeit, dem Ort und der Schadenshöhe ab. Bei einem Blechschaden auf einem belebten Parkplatz am Tag verlangen Gerichte eher eine halbe Stunde als fünf Minuten.

Was droht

Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In der Praxis endet ein Ersttäterverfahren meist mit einer Geldstrafe. Hinzu kommen Punkte in Flensburg und, das trifft die meisten härter, Folgen für den Führerschein: ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten oder bei einem bedeutenden Sachschaden oder Verletzten regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wo der bedeutende Schaden beginnt, legen die Gerichte selbst fest. Die Grenze ist in den vergangenen Jahren mit den Reparaturpreisen gestiegen und liegt im niedrigen vierstelligen Bereich. Schon deshalb lohnt es sich, die Schadenshöhe in der Akte genau zu prüfen.

Mögliche Folgen einer Unfallflucht
BereichMögliche Folge
StrafeGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
FührerscheinFahrverbot bis 6 Monate oder Entzug mit Sperrfrist
Punkte2 Punkte, bei Entzug 3 Punkte
VersicherungRegress wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

Tätige Reue: 24 Stunden, die viel ändern

Das Gesetz belohnt, wer sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig meldet, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs passiert ist, also typischerweise beim Ein- oder Ausparken, und nur ein nicht bedeutender Sachschaden entstanden ist. Das Gericht kann dann die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen.

Die Meldung muss vollständig und freiwillig sein. Wer erst reagiert, nachdem die Polizei vor der Tür stand, kann sich nicht mehr darauf berufen.

Wenn die Polizei schon ermittelt

Machen Sie keine Angaben, auch nicht am Telefon und auch nicht in der Hoffnung, das Missverständnis schnell aufzuklären. In vielen Verfahren ist streitig, ob der Fahrer den Anstoß überhaupt bemerkt hat. Diese Frage lässt sich erst nach Akteneinsicht und gegebenenfalls mit einem Sachverständigen seriös beantworten. Eine vorschnelle Aussage legt sie zu Ihren Lasten fest.

Häufige Fragen

Eine feste Zeit gibt es nicht. Maßgeblich sind Ort, Tageszeit und Schaden; bei einem Blechschaden tagsüber gehen Gerichte eher von 20 bis 30 Minuten aus. Danach müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, am besten bei der Polizei.

Nein. Der Entzug ist Regelfall bei bedeutendem Sachschaden oder Verletzten. Liegt der Schaden darunter oder greift die tätige Reue, bleibt es oft bei Geldstrafe und Fahrverbot oder das Verfahren wird eingestellt.

Gegenüber dem Geschädigten ja. Die Versicherung kann Sie aber wegen der Verletzung Ihrer Aufklärungspflicht in Regress nehmen, je nach Einzelfall in Höhe von mehreren tausend Euro.

Rechtsanwalt Marc Michelske, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marc Michelske

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · ADAC-Vertragsanwalt

Stand: 29. September 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht in Köln →
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