Verkehrsrecht: Anhörungsbogen/Bußgeldbescheid Ordnungswidrigkeit

Sie haben einen Anhörungsbogen oder sogar schon einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht erhalten? Keine Panik, hier ein paar Tipps für Sie:

Wieso, weshalb, warum?!

Hat jemand eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, so prüft die Bußgeldstelle, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat, um dadurch Fahrer / Fahrerin zu ermitteln und einen Anhörungsbogen und später einen Bußgeldbescheid zuzustellen. Für eine solche Prüfung darf die Bußgeldstelle den Halter/ die Halterin des Fahrzeuges ermitteln. In aller Regel erhält diese Person dann einen sogenannten Anhörungsbogen per einfacher Post, mit dem die Behörde einen Datenabgleich verlangt, § 111 OWiG.

 

Muss ich auf den Anhörungsbogen reagieren?

Sind Ihre Daten korrekt angegeben, dann müssen Sie den Bogen nicht zurücksenden und auf diesen nicht reagieren.

Genau genommen, schützt der Anhörungsbogen das grundgesetzlich verankerte Recht auf „rechtliches Gehör“.

Es führt zu weder zu rechtlichen Konsequenzen noch zu Nachteilen, wenn Sie auf den Anhörungsbogen einfach nicht reagieren bzw. diesen nicht zurückschicken.

 

Darf ich wen anders angeben?

Sie dürfen nur dann eine andere Person angeben, wenn diese Person auch das Fahrzeug geführt hat. Sind Sie sich nicht sicher, wer das Fahrzeug geführt hat, dann sollten Sie auch keine Angaben machen, denn Vermutungen müssen Sie nicht äußern.

Sollten Sie absichtlich eine Person angeben, die nicht gefahren ist, dann machen Sie sich strafbar gem. § 164 StGB, soweit diese Person ordnungsrechtlich verfolgt werden kann. Diese Strafbarkeit gilt auch dann, wenn die Person damit einverstanden sein sollte.

 

Beratung wirklich notwendig?

Ich kann Ihnen nicht empfehlen, einen solchen Anhörungsbogen ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt ausgefüllt zurückzusenden, da anderenfalls für die betroffene Person unumkehrbare Nachteile entstehen können, die zuvor abgeklärt werden sollten. Sind Sie ADAC Mitglied dann kommt der ADAC für die verkehrsrechtliche Erstberatung bei einem ADAC Vertragsanwalt auf. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht, dann kommt Ihre Rechtsschutzversicherung für die Beratung auf.

 

Folgen?

Eine Anhörung hemmt die sogenannte Verfolgungsverjährung, denn eine Ordnungswidrigkeit darf nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem Tattag nicht mehr verfolgt und geahndet werden.

Für die Hemmung reicht es aus, dass die Behörde an die betroffene Person einen Anhörungsbogen verschickt hat; auf den Zugang des Anhörungsbogens kommt es dagegen nicht an. Bekommen Sie einen Bußgeldbescheid zugestellt, dann ist die Verjährung ebenfalls gehemmt.

Erhält die Behörde keine Rückmeldung auf den Anhörungsbogen, dann versucht diese anderweitig herauszufinden, wer das Fahrzeug geführt hat, um dieser Person einen Bußgeldbescheid zuzustellen.

Ist eindeutig erkennbar, dass z.B. eine Frau gefahren ist und ist die Halterin ebenfalls eine Frau, dann gleicht die Behörde das für den Personalausweis hinterlegte Lichtbild mit dem Foto der Messung ab. Besteht für die Behörde der Anschein, dass es ein und dieselbe Person ist, dann wird ein Bußgeldbescheid erlassen.

 

Zusammenfassung:

Grundsätzlich wie für alle Situationen gilt, Ruhe bewahren, sich nicht beirren lassen, Fehler vermeiden und fachlichen Rat suchen. Für einen solchen Rat stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

 

Wie Sie auf den Erhalt eines Bußgeldbescheides reagieren sollten, schildern wir Ihnen gerne in unserem Rechtstipp „Bußgeldbescheid erhalten, was tun?!“.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung im Verkehrsrecht bei Erhalt von Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zur Verfügung:

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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