Elektrokleinstfahrzeuge, E-Scooter Bußgeld und Strafverfahren, Alkohol und Entziehung der Fahrerlaubnis

Heute klären wir Fragen, was ist ein E-Scooter, was passiert, wenn ich diesen unter Einfluss von Alkohol führe, was kann dann mit meiner Fahrerlaubnis passieren und ist ein Strafverfahren zu erwarten.

Wie kommt man in der Stadt gut von einem Ort zum anderen. Da gibt es zum Glück viele Möglichkeiten. Eine Möglichkeit, die in den letzten Jahren viel genutzt wurde, aber einiges an Rechtsunsicherheit mit sich bringt, ist die Nutzung eines sog. E-Scooters.

Wir haben ein Sammelsurium an kuriosen Fällen erlebt, das aufzeigt, dass bei der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (in der Folge nur E-Scooter) hoher Aufklärungsbedarf herrscht und den meisten ein rechtssicherer Umgang nicht auf Anhieb gelingt.

Wir geben einen Ausblick unter welchen Voraussetzungen Sie einen E-Scooter wie nutzen dürfen, was alles bei Bußgeld- und oder Strafverfahren zu beachten ist.

Die maßgebliche Rechtsvorschrift ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) außer Kraft gesetzt hat.

Was gilt als E-Scooter?


Diese Frage wird in § 1 Abs. 1 der eKFV beantwortet. Wenn die folgenden Merkmale vorliegen, handelt es sich um einen E-Scooter:

  • Nenndauerleistung max. 500 Watt (selbstbalancierende Fahrzeuge bis 1400 Watt)
  • Breite/Höhe/Länge von max. 70/140/200 cm
  • max. Fahrzeugmasse 55 kg
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 bis 20 km/h
  • Mindestanforderungen an Licht und Bremsen
  • kein Sitz (selbstbalancierendes Fahrzeug auch mit Sitz)

Gibt es ein Mindestalter zum E-Scooter fahren? Benötige ich einen Führerschein?

Alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet habe, dürfen einen E-Scooter führen. Weder Führerschein noch Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung ist erforderlich.

Was sind die Voraussetzungen, um einen E-Scooter in Betrieb zu nehmen oder Ähnliches?

Der E-Scooter muss eine Betriebserlaubnis (Allgemeine gem. § 20 StVZO oder Einzelbetriebserlaubnis gem. § 21 StVZO) haben.

Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis richtet sich nach § 19 StVZO und kann dementsprechend erlöschen.

Es besteht eine Versicherungspflicht. Die gem. § 29 FZV vorgeschriebene Plakette ist vergleichbar mit dem Versicherungskennzeichen bei bis 25 km/h zugelassenen Fahrzeugen.

Eine Kennzeichnung muss am Fahrzeug angebracht sein, die folgende Angaben enthält:

  • Fabrikschild „Elektrokleinstfahrzeug“,
  • zulässige Höchstgeschwindigkeit,
  • Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis.

Den Anforderungen über Bremse (§ 4 eKFV), Beleuchtung (§ 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 eKFV), Einrichtung für Schallzeichen (§ 6 S. 1 eKFV) und sonstige Anforderungen (§ 7 eKFV) muss entsprochen werden, woraus sich folgende Mindestausstattung ergibt:

  • eine Lenk- oder Haltestange,
  • zwei voneinander unabhängige Bremsen mit einer Verzögerungswirkung von mind. 3,5 m/s²,
  • eine Glocke oder ein anderes zulässiges Schallzeichen,
  • ein Scheinwerfer,
  • eine Schlussleuchte,
  • ein Rückstrahler und
  • Seitenreflektoren,
  • die Steuerung der Motorleistung muss sich bei Loslassen des Griffes selbständig in Nullstellung zurückstellen,
  • Standflächen mit einer rutschhemmenden Oberfläche.

In einem Pkw muss ich die Zulassung mit mir führen. Beim E-Scooter ist das eine Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a S. 1 bis 3 StVZO oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis; diese muss aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.

Muss ich einen Helm tragen?

Es besteht keine Helmpflicht, aber das Tragen eines Helms ist sehr zu empfehlen, da Unfälle das hohe Risiko für erhebliche Kopfverletzungen aufgezeigt haben.

Was ist alles verboten und was ist erlaubt?

Der E-Scooter darf maximal 20 km/h fahren. Anderenfalls verstößt man gegen die StVZO und begeht unter Umständen ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, was eine Straftat ist.

Der E-Scooter darf nur auf Radwegen (Zeichen 240, 241, 241.1 und 325.1) gefahren werden, wobei auf den Radverkehr Rücksicht zu nehmen und schnellerem Radverkehr Vorrang einzuräumen ist. Nur dann darf mit dem E-Scooter die Straße benutzt werden, wenn kein Radweg vorhanden ist. Der Unterschied zum Radverkehr besteht darin, dass RadfahrerInnen nur benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240 und 241) befahren müssen, FahrerInnen von E-Scootern aber alle baulich angelegten.

Eine Benutzung anderer Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt sein, anderenfalls ist deren Nutzung verboten.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.

Bei Zeichen 250 darf der E-Scooter nur geschoben werden. Bei den anderen Verbotszeichen wie 251, 255, 260 und 267 darf mit dem E-Scooter nur gefahren werden, wenn dies durch ein Zusatzzeichen freigegeben ist.

Ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254) gilt auch für den E-Scooter.

E-Scooter-Fahrer haben sich bei Ampeln an denen für den Radverkehr zu orientieren. Fehlt es an einer solchen, gilt die Ampel für den generellen Fahrverkehr. Ampeln für Fußgänger zählen nicht.

Folgende Ordnungswidrigkeiten haben wir bereits verteidigt bzw. Ratsuchende beraten, in Klammern die Höhe der Regelbußen:

  • die Beförderung einer Person (d.h. nicht, dass man mehr als eine Person befördern dürfe),
  • die Nutzung nicht erlaubter Verkehrsflächen (naja, wer hatte da am Anfang schon den Überblick) (15 €),
  • das Anhängen an Fahrzeuge,
  • freihändiges Fahren,
  • Rotlichtverstoß,
  • Richtungsänderungen ohne Ankündigung.

Dieses weitere Verhalten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden:

  • das Nicht-Ermöglichen des Überholens durch schnelleren Radverkehr,
  • Inbetriebnahme entgegen der oben genannten Voraussetzungen (70 €) bzw. ohne Versicherungsschutz (40 €),
  • Nutzung eines Anhängers am E-Scooter,
  • die Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern in entsprechend für beide Verkehrsteilnehmer freigegebenen Flächen.

Die Straßenverkehrsordnung gilt eben für alle.

Auch hier wieder das Thema parken. Auch da musste eine Regelung her und die wurde dann auch gefunden: Es gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.

Bis hier her werden Radverkehr und E-Scooter sehr, sehr ähnlich behandelt. Nun kommt aber eine entscheidende Abweichung.

Welche Promillegrenze (Alkoholgrenze) gilt bei der Nutzung eines E-Scooters?

Nein, es gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für RadfahrerInnen, sondern die für AutofahrerInnen.

AUTSCH! und das für viele. Fahre ich meinen E-Scooter unter Einfluss von Alkohol, dann droht mir der Entzug der Fahrerlaubnis und ein Strafverfahren.

Es beginnt bereits bei Personen in der Probezeit mit der Null-Promille-Grenze gem. § 24c StVG, da der E-Scooter als Kraftfahrzeug gelten soll.

Grundsätzlich gelten also dieselben Regelungen wie bei dem Führen eines Pkw:

  • 0,5 bis 1,09 Promille ohne alkoholbedingte Auffälligkeit ist eine Ordnungswidrigkeit (grundsätzlich 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg).
  • eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille ist eine Straftat.
  • eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille wird in aller Regel eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO nach sich ziehen.

Im Strafverfahren kann eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, was bedeutet, dass Sie aufgrund der Fahrt unter Einfluss von Alkohol mit einem E-Scooter auch keine anderen Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw, Motorrad etc.) mehr führen dürfen bis das Gericht eine andere Entscheidung fällt. Wurde im Urteil eine Sperrfrist verhangen, dann erhalten Ihre Fahrerlaubnis erst nach weiteren Schritten zurück. Vor Ablauf der Sperrfrist können Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle stellen, die in der Regel die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens verlangt, und erst nach Ablauf der Sperrfrist Ihnen die Fahrerlaubnis wieder erteilt.

Wie heißt es so passend, dafür, dass Sie betrunken mit einem E-Scooter gefahren sind, dürfen Sie kein Auto mehr fahren, aber E-Scooter.

Ich habe einen schriftlichen Anhörungsbogen im Strafverfahren oder einen Bußgeldbescheid erhalten

Die Kosten einer Beratung und späteren Verteidigung werden grundsätzlich von einer Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht gedeckt.

Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, so scheuen Sie bitte dennoch nicht den Weg zu einer anwaltlichen Beratung.

Wir können nur empfehlen, dass Sie sich über die Folgen und die Verteidigungsmöglichkeiten aufklären und beraten lassen.

Wir rechnen solche Fälle grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und den dort aufgeführten Gebühren mit der jeweiligen Mittelgebühr ab.

Durch einen Bußgeldbescheid können Ihnen Punkte in Flensburg und sogar ein Fahrverbot drohen. In den meisten Fällen aber kein Fahrverbot für E-Scooter, was sicherlich angemessen sein könnte, nein, für Ihren Pkw!

Bei Strafverfahren muss man zwischen den einzelnen Straftatbeständen differenzieren.

Kam es zu einem Unfall mit Personenschaden (schon eine Schramme ist ein Personenschaden) dann wird ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. In leichten Fällen kann fast immer eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Handelt es sich demgegenüber um den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr oder der Trunkenheitsfahrt, dann drohen je nach Gerichtsort und schwere der Tat erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Wie bereits oben ausgeführt, kann es auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und oder zu einem Fahrverbot für Kraftfahrzeuge kommen.

So haben wir die Fragen, was ist ein E-Scooter, was passiert, wenn ich diesen unter Einfluss von Alkohol führe, was kann dann mit meiner Fahrerlaubnis passieren und ist ein Strafverfahren zu erwarten, geklärt.

Fazit

Der spaßige Ausflug mit einem E-Scooter kann erhebliche Folgen für Sie und Ihr Leben haben.

Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch abklären, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen.

 

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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