Überprüfung Fahreignung, Entziehung Fahrerlaubnis, Sicherstellung Führerschein, Antworten im Verkehrsrecht

Hier stellen wir Ihnen im Verkehrsrecht die Grundlagen dafür vor, dass Sie von Ihrer Führerscheinstelle Post erhalten und sich bei dieser persönlich vorstellen sollen, da Zweifel bzw. Bedenken an Ihrer Fahreignung bestehen, weshalb Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein sichergestellt werden könnten.

Was bedeutet das eigentlich?!

Ihre Fahreignung wird erstmalig im Rahmen einer bestandenen Führerscheinprüfung positiv festgestellt. Es wurde also festgestellt, dass Sie körperlich und geistig – also gesundheitlich im weitesten Sinne – „in Form sind“ und über das nötige Reaktionsvermögen verfügen und darüber hinaus auch charakterlich geeignet sind, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

In § 2 Abs. 4 StVG finden Sie die Definition der Eignung:

1 Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

2 Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

Dazu ein kurzes Beispiel:

Wie Sie sich sicherlich erinnern, müssen Sie bei der Beantragung Ihrer Fahrerlaubnis einen Sehtest vorlegen. Schon in einer Einschränkung der Sehfähigkeit liegt eine körperliche Beeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung lässt sich aber durch das verpflichtende Tragen einer Brille beim Autofahren ausgleichen. Die Auflage, eine Brille zu tragen, ist also das mildere Mittel, als einer Person vollständig die Fahreignung abzusprechen und den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abzuweisen.

Sie sehen, schon bei alltäglichen Kleinigkeiten wird darauf geachtet, dass unser Straßenverkehr möglichst sicher bleibt.

Nun stellt sich die Frage, wann ist denn jemand ungeeignet.

In § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Anlage 4 finden Sie die Definition „Ungeeignet“

Ungeeignet ist u.a.,

1. wer an körperlichen, geistigen oder charakterlichen Beeinträchtigungen leidet, die die

Fähigkeit beeinträchtigen können, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen

2. oder wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Straßenverkehr teilgenommen hat

3. oder wer Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder regelmäßig Cannabis einnimmt.

Bedenken können sich also dann ergeben, wenn Sie Straftaten, Ordnungswidrigkeiten begehen, durch Alkohol- und oder Drogenkonsum auffallen oder Sie erkranken.

Aufgrund einer Erkrankung können Bedenken an Ihrer geistigen und körperlichen Eignung, durch die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kann Ihre charakterliche Eignung, und bei Alkohol und Drogen zudem Ihre geistige und körperliche Eignung in Frage gestellt werden.

Die Führerscheinstelle verliert jedes Ermessen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV erfüllt sind, dann geltend Sie als nicht geeignet.

Die Nichteignung liegt vor

  1. gem. §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, wenn
    1. einmaliger Konsum „harter Drogen“ bzw.
    2. regelmäßiger Cannabiskonsum vorlag.
  2. gem. § 11 Abs. 8 FeV: Bei Weigerung und Verspätung.
  3. gem. § 4 Abs. 3 StVG: Bei Erreichen von 8 Punkten.

Dann folgt im Verkehrsrecht regelmäßig nach einer Anhörung die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sicherstellung vom Führerschein, da keine Fahreignung mehr vorliegt.

Ist keine dieser Varianten verwirklicht, aber es bestehen dennoch Bedenken, dann können Sie diese Bedenken ausräumen.

Hier hilft uns § 2 Abs. 8 StVG weiter:

werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller

  • ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes (Arzt)
  • ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) oder
  • eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.)

innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

Dass Sie ungeeignet sind, können Sie also widerlegen.

Unter Umständen wird eine Behörde auch jetzt zu einem der milderen Mittel greifen und Ihnen nicht direkt die Fahrerlaubnis entziehen oder eine MPU anordnen.

Die milderen Mittel sind

  • Persönliche Vorsprache bei dem Mitarbeiter der Führerscheinstelle.
  • Überprüfung durch das Gesundheitsamt.
  • Beibringung des Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.
  • Fahrprobe mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Dadurch können Sie Bedenken an Ihrer Fahreignung ausräumen.

Wir können für Sie prüfen,
  • ob die Bedenken an Ihrer Fahreignung,
  • ob die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens oder Zeugnisses eines Facharztes oder Amtsarztes (Arzt) ggf. mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
  • ob die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU),
  • ob die Anordnung zur Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

begründet ist oder nicht.

Die Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich bitte direkt an uns und lassen keine Zeit verstreichen, nur dann können wir für Sie die Erfolgsaussichten prüfen.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung im Verkehrsrecht bei Fragen rund um Fahreignung, Fahrerlaubnis und Führerschein zur Verfügung:

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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