Strafverfahren und Bußgeldbescheid für Fahranfänger in der Probezeit, hier die Fakten

Strafverfahren und Bußgeldbescheid für Fahranfänger in der Probezeit

Hier erhalten Sie die wichtigsten Fakten, für den Fall, dass Sie in der Probezeit einen Bußgeldbescheid erhalten bzw. gegen Sie ein Strafverfahren im Verkehrsrecht eingeleitet wird.

Laut Unfallstatistiken sind junge Menschen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren überdurchschnittlich häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Dies wird darauf zurückgeführt, dass sie über wenig Erfahrung im Straßenverkehr verfügen und ihr Fahrverhalten noch nicht richtig einschätzen können.

Der Gesetzgeber möchte dem entgegenwirken, indem er für Fahranfänger nach dem ersten Erwerb der Fahrerlaubnis eine Probezeit von 2 Jahren vorgesehen hat (§ 2a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz). Die erheblichen Konsequenzen sollen dafür sorgen, dass Fahranfänger in diesen zwei Jahren besonders aufmerksam und gewissenhaft am Straßenverkehr teilnehmen.

A- und B-Verstöße

Der Gesetzgeber hat daher ein Stufensystem eingeführt, bei dem zwischen sog. A-Verstößen und B-Verstößen unterschieden (Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung) wird.

A-Verstöße werden als schwerwiegender eingestuft. Darunter fallen z.B. Straftaten im Verkehrsrecht wie § 316 StGB Trunkenheit im Straßenverkehr, § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen um Unfallort und Nötigung im Straßenverkehr.Was alles unter eine Nötigung im Straßenverkehr fällt, können Sie hier lesen: ADAC Nötigung im Straßenverkehr.

Des Weiteren gehören auch Ordnungswidrigkeiten dazu und zwar die punktebewerteten Verstöße, für die Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, wie Geschwindigkeitsverstöße von über 20 km/h, jeder Rotlichtverstoß, Vorfahrtsmissachtung, Handyverstoß, falsches Überholen, Abstandsverstoß.

Bitte beachten Sie auch, dass in der Probezeit die 0,0 Promille-Grenze für Fahranfänger gilt, auch bei der Nutzung von E-Scootern.

Die sogenannten B-Verstöße bewertet der Gesetzgeber als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Dazu gehören z.B. Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend, Termin zur Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten, Mitnahme von Kindern ohne vorgeschriebenen Kindersitz.

Bei ganz leichten Verfehlungen im Straßenverkehr (Verwarnungsgelder ohne Punkteintrag, Parkverstöße ohne Punkteintrag) muss ein Fahranfänger hingegen keine Konsequenzen befürchten.

Stufensystem bei Zuwiderhandlungen
  1. Stufe

Begehen Sie innerhalb der Probezeit einen A-Verstoß, führt dies neben einem Strafverfahren oder einem Bußgeld und ggf. einem Fahrverbot sowie einem Eintrag von einem oder mehreren Punkten in Ihr Fahreignugnsregister zu einer Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre. Die Führerscheinstelle ordnet zudem an, dass Sie an einem Aufbauseminar (1. Stufe) innerhalb einer bestimmten Frist teilnehmen und die Teilnahme nachweisen müssen. Die Kosten für das Aufbauseminar belaufen sich auf ca. 450,00 €. Weisen Sie die Teilnahme nicht nach, dann wird Ihnen Ihre Fahrerlaubnis entzogen.

Anders als bei A-Verstößen, erfolgt bei einem B-Verstoß in der Probezeit noch keine Konsequenz. Erst bei zwei B-Verstößen innerhalb der Probezeit, werden die Maßnahmen der 1. Stufe (Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre + Teilnahme an einem Aufbauseminar) angeordnet.

  1. Stufe

Sollten Sie innerhalb der verlängerten Probezeit nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut auffällig werden und einen weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehen, dann wird die Führerscheinstelle Sie schriftlich und kostenpflichtig verwarnen und Ihnen empfehlen, (freiwillig) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

  1. Stufe

Kommt es zu einem dritten A-Verstoß innerhalb der Probezeit, dann entzieht Ihnen die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis. Gleiches gilt bei zwei weiteren B-Verstößen. Möchten Sie Ihre Fahrerlaubnis wieder haben, dann können Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen, müssen aber mit der Anordnung einer MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) rechnen.

Vorgehensweise

Angesichts der drohenden, erheblichen Konsequenzen (Entziehung der Fahrerlaubnis) sollte bereits zu Beginn der Sache (nach Erhalt einer Anhörung im Bußgeldverfahren bzw. im Strafverfahren) ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Fachanwalt eingeschaltet werden. Ich berate Sie gern.

Was benötigen wir für Ihre Verteidigung?

Bitte übersenden Sie uns die Anhörung, den Bußgeldbescheid, den Strafbefehl, einfach die Unterlagen, die Sie erhalten haben.

Bitte schildern Sie ausführlich, was Sie beruflich machen (Stellenbeschreibung) und warum Sie hierbei zwingend auf den Führerschein bzw. Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind.

Ebenso benötigen wir eine Schilderung der besonderen Umstände am Tattag, soweit Sie sich noch erinnern können.

Erfolgsaussichten

Diese hängen vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich bitte direkt an uns und lassen keine Zeit verstreichen, nur dann können wir für Sie die Erfolgsaussichten prüfen.

Damit haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten aufbereitet, welche Konsequenzen drohen, wenn Sie in der Probezeit einen Bußgeldbescheid erhalten bzw. ein Strafverfahren im Verkehrsrecht gegen Sie eingeleitet wird.

Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch abklären, welche Möglichkeiten der Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid bzw. im Strafverfahren bestehen.

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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