Begehe ich eine Trunkenheitsfahrt, wenn ich ein Fahrrad schiebe?

Im Verkehrsrecht stellen sich schon interessante Fragen wie zum Beispiel „begehe ich eine Trunkenheitsfahrt, wenn ich ein Fahrrad schiebe?“ Im Gebiet des Amtsgerichts Emmendingen wurde jemand bewusstlos neben seinem Fahrrad gefunden und gab an, dass er das Fahrrad nur geschoben habe.

Das Amtsgericht hat die Frage mit „Ja“ beantwortet. Die Person wurde zu (15 Tagessätzen zu jeweils 35 EUR) einer Geldstrafe i.H.v. 525 EUR verurteilt. Das Gericht hat die Strafe mit einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB begründet. Bei dem Angeklagten war eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille festgestellt worden.

Wir durften im letzten Jahr einen ähnlichen Fall hier in Köln betreuen und konnten bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung bei der Staatsanwaltschaft erreichen. In Emmendingen ging der Fall noch weiter und das Landgericht Freiburg, Urteil vom 26. 10. 2021 (11/21 10 Ns 530 Js 30832/20), sprach den Angeklagten frei. Das Landgericht verwies völlig zutreffend darauf, dass der Person ein Fahren des Fahrrades nicht nachgewiesen werden konnte, dazu aus den Urteilsgründen:

„Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist somit auch dann nicht strafbar, wenn hierbei ein Fahrrad geschoben wird.“

Da sind wir wahrlich beruhigt.

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass das Fahrrad geführt wurde. Unter Führen ist aber nicht schieben, sondern fahren zu verstehen. Gelingt dieser Nachweis nicht, dann muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium einstellen.

Häufig haben Personen, die unter Alkoholeinfluss neben einem Fahrrad liegen, Verletzungen erlitten. In einem solchen Fall prüfen wir im Rahmen der Verteidigung, ob die Verletzung allein beim Fahren enstanden sein kann, oder auch beim Aufsteigen oder Schieben.

Zumindest ist nun geklärt, dass wir die Frage, begehe ich eine Trunkenheitsfahrt, wenn ich ein Fahrrad schiebe, eindeutig mit Nein beantworten können.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung im Verkehrsrecht bei Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt zur Verfügung:

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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