Verdoppelung des Fahrverbotes wegen Vorsatz auf 2 Monate rechtmäßig?

Ist die pauschale Verdoppelung des Fahrverbotes wegen Vorsatz auf 2 Monate rechtmäßig?

Mit dieser Frage musste sich das OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2021, 2Ss (OWi) 88/21, auseinandersetzen und entschied, dass eine pauschale Verdoppelung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zulässig ist.

Dazu aus den Urteilsgründen:

Die beiden Voreintragungen sind nicht einschlägig. Zwar ist die Geschwindigkeitsüberschreitung massiv; für sie sieht der Bußgeldkatalog aber dennoch nur ein einmonatiges Fahrverbot vor. Außerdem ist – wobei es ohnehin unerheblich wäre – auch die Grenze zu einem zweimonatigen Fahrverbot noch nicht nahezu erreicht, wie das Amtsgericht aber meint. Während nach § 3 Absatz 4a Bußgeldkatalog-Verordnung für Geldbußen bei vorsätzlicher Begehung eine Verdopplung vorgesehen ist, fehlt eine entsprechende Regelung für die Fahrverbotsdauer.

Inzwischen ist es üblich, dass die Amtsgerichte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % von einer pauscheln Verdoppelung des Bußgeldes ausgehen. Wie das OLG Oldenburg aber zurecht feststellt, ist eine pauschale Verdoppelung des Fahrverbotes wegen Vorsatz auf 2 Monate nicht rechtmäßig.

In den meisten Fällen konnten wir bislang auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % eine pauschale Verdoppelung des Bußgeldes abwenden. Die Gerichte verweisen darauf, dass der Einspruch zurückgenommen werden sollte, da anderenfalls eine Verurteilung wegen Vorsatzes droht. Führt die Verteidigung eine Begründung an, warum nicht von Vorsatz, sondern von Fahrlässigkeit auszugehen ist, kann das Gericht diesen Vortrag in den seltensten Fällen widerlegen. Im Zweifel muss Rechtsbeschwerde eingelegt werden und das Oberlandesgericht muss entscheiden.

 

Schon das normale Fahrverbot kann unter gewissen Voraussetzungen vermieden werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie keine einschlägige Voreintragung haben. Dann ist die Tür geöffnet und die weiteren Voraussetzungen werden abgefragt. Diese müssen wir dem Gericht so präsentieren können, dass dieses keine weiteren Fragen hat und die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu dem Absehen vom Fahrverbot erteilen kann. Dieses Absehen vom Fahrverbot kostet an manchen Gerichten die dreifache Geldbuße! Die Obergrenze bei einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung liegt bei 1.000 EUR. In seltenen Fällen geht ein Amtsgericht deshalb von Vorsatz aus, um über diese Obergrenze zu kommen, so dass das Gericht die Geldbuße sogar vervierfachen kann. Ja, wir reden hier weiterhin von Ordnungswidrigkeiten und nicht von Straften.

 

Möchten Sie wissen, was Sie erwartet, dann finden Sie hier den ADAC Bußgeldrechner.

 

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Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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