Fahrverbot rechtskräftig Gnadengesuch im Verkehrsrecht

Fahrverbot rechtskräftig, hat ein Gnadengesuch im Verkehrsrecht Aussicht auf Erfolg?!

Wir erleben es leider immer wieder, dass wir um Rat gefragt werden, was können wir  noch machen, wenn ein Fahrverbot rechtskräftig ist, hat ein Gnadengesuch im Verkehrsrecht Aussicht auf Erfolg?

Für einen Wiedereinsetzungsantrag benötigt man Gründe, weshalb die versäumte Frist nicht durch einen Fehler des Mandanten oder des Anwalts eingetreten ist. Gibt es solche Gründe nicht, wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Erfolg haben und der Bußgeldbescheid samt Fahrverbot bleibt rechtskräftig.

Neben einem Wiedereinsetzungsantrag, der bei einer versäumten Frist gestellt werden könnte, ist es auch möglich, gemäß des auf Artikels 59 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen beruhenden Erlasses zur Ausübung des Rechts der Begnadigung vom 12. November 1951 (GV. NRW. S. 569), zuletzt geändert durch Erlass vom 07. September 200 (GV. NRW. S. 674), an die zuständige Bezirksregierung ein Gnadengesuch zu stellen.

Denn zuständig sind gem. § 73 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. § 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO StVG/FeV – ZustVO StVG/FeV) die Bezirksregierungen.

Soweit ein Gericht im gerichtlichen Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid über die Festsetzung der Geldbuße und das Fahrverbot entschieden hat, sind die Gnadenbehörden der Justiz für eine Entscheidung über das Gnadengesuch zuständig.

Bis zu der Entscheidung über das Gnadengesuch sieht eine Behörde in der Regel von der Vollstreckung des Bußgeldbescheides und des Fahrverbotes ab. Wird von der Vollstreckung des Fahrverbotes nicht abgesehen, so ist der Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben und es darf kein Fahrzeug mehr geführt werden, da man ansonsten eine Straftat begeht (§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Gnadengesuch


Nun hat aber das Land NRW in dem oben genannten Erlass die Möglichkeit eingeräumt, gemäß Artikel 2 Nr. 3 des Erlasses des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung bis zu einer Höhe des Bußgeldes von 500,00 € an die Bezirksregierung und über 500,00 € Bußgeld an den fachlich zuständigen Minister bzw. an die fachlich zuständige Ministerin ein Gnadengesuch zu stellen.

Voraussetzungen

In dem Erlass sind keine Voraussetzungen genannt, denn die Gnadenstelle soll anhand eines jeden Einzelfalls den Gnadenerweis erteilen oder ablehnen.

Es kommt also auf die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person an. Besondere Berücksichtigung kommt dabei den finanziellen Verhältnissen und dem Erhalt des Arbeitsplatzes zu.

Gnadenerweis

Der Gnadenbehörde stehen viele Möglichkeiten zur Verfügung, Gnade zu zeigen. So können private Fahrten untersagt werden, aber berufliche Fahrten werden genehmigt. Der Führerschein muss in amtliche Verwahrung gegeben werden, aber die betroffene Person erhält eine behördlich angeordnete Fahr-Bescheinigung. Es kann auch nur das Fahren von gewissen Fahrzeugen erlaubt bzw. verboten werden. Für Berufskraftfahrer ann die Nutzung eines Pkw verboten, die Nutzung eines Lkw erlaubt werden.

Was benötigen wir?

Bitte schildern Sie ausführlich, was Sie beruflich machen (Stellenbeschreibung) und warum Sie hierbei zwingend auf den Führerschein angewiesen sind.

Dazu benötigen wir auch den Arbeitsvertrag und Ihre Lohnabrechnung sowie eine detaillierte Firmenbeschreibung, insbesondere mit detaillierter Darstellung der Tätigkeiten bezüglich des zeitlichen Umfangs und der anzuführenden Örtlichkeiten, gegebenenfalls Vorlage des Terminplanes eines „typischen Monats“ (tabellarische Aufstellung) sowie eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitgebers, dass Sie zwingend auf Ihren Führerschein angewiesen sind und bei einem Fahrverbot die Kündigung droht, wenn das der Fall sein sollte.

Eine Darstellung, warum die Zeit des Fahrverbots nicht – zumindest teilweise – durch Urlaub überbrückt werden kann.

Auch die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte oder die schlechte Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr können als Argumente vorgebracht werden. Weiterhin können gesundheitliche Einschränkungen für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit in Betracht kommen.

Des Weiteren benötigen wir eine Darstellung zu Ihren persönlichen Verhältnissen, Familienstand, Anzahl der Kinder, Unterhaltsverpflichtungen, Kreditverbindlichkeiten, Schulden. Wo gehen die Kinder zur Schule oder in den Kindergarten? Müssen diese gefahren werden?

Ebenso benötigen wir für das Gnadengesuch eine Schilderung der besonderen Umstände am Tattag, soweit man sich noch erinnern kann.

Auch muss die Frage beantwortet werden, warum der Bußgeldbescheid überhaupt rechtskräftig geworden ist, sofern es nicht zu einer Verurteilung kam.

Das ist nicht wenig, was an Unterlagen vorgelegt und an Erklärungen geliefert werden muss, aber die Gnadenbehörde muss eine Entscheidung für den jeweiligen Einzelfall stellen, wodurch eine rechtskräftige Entscheidung abgeändert werden würde. Umso mehr man vorlegen kann, desto besser.

Erfolgsaussichten

Diese hängen vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich bitte direkt an uns und lassen keine Zeit verstreichen, nur dann können wir für Sie die Erfolgsaussichten prüfen und umgehend das Gnadengesuch stellen.

So haben wir die Frage im Verkehrsrecht, ob ein Gnadengesuch Aussicht auf Erfolg hat, wenn das Fahrverbot rechtskräftig ist, leider nicht pauschal beantworten.

Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch abklären, welche Möglichkeiten bestehen.

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

 

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