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Verteidigung im Verkehrsstrafrecht.

Im Verkehrsstrafrecht stehen Führerschein, Punkte und manchmal die berufliche Existenz auf dem Spiel. Die wichtigste Regel gilt vom ersten Moment an: keine Angaben zur Sache, bevor die Akte bekannt ist. Den Rest übernehmen wir.

Fachanwälte: Marc Michelske & Egon MichelskeErsteinschätzung kostenfreiKöln-Ehrenfeld

Verkehrsstrafrecht in Köln — Kanzlei Michelske
AKTE · ERMITTLUNGSVERFAHREN§ 142 · § 316 STGB
VERTEIDIGUNG

AKTENEINSICHT BEANTRAGT

So gehen wir vor

Verkehrsstrafrecht: Schritt für Schritt.

Nichts sagen

Keine Angaben zur Sache, auch nicht am Telefon.

Verteidigung anzeigen

Wir melden uns bei Polizei oder Staatsanwaltschaft und beantragen Akteneinsicht.

Strategie

Einstellung, Beschränkung der Folgen oder Hauptverhandlung, je nach Akte.

Führerschein sichern

Vorläufige Maßnahmen prüfen und den Weg zurück planen.

Rechtsanwalt Marc Michelske, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln
Ihr Ansprechpartner

Marc Michelske

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt. Vertritt Mandanten in Bußgeldverfahren, bei der Unfallregulierung und im Verkehrsstrafrecht, mit klarer Strategie und ohne Zeitverlust.

Rechtsanwalt Egon Michelske, Kanzleigründer und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Gemeinsam mit Egon Michelske

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht, Kanzleigründer 1983. Beide führen das Verkehrsrecht in der Kanzlei — Sie erreichen sie unter derselben Nummer.

Verkehrsstrafrecht in Köln im Überblick

Verkehrsstraftaten unterscheiden sich von Bußgeldsachen vor allem in den Folgen: Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, ein Eintrag im Bundeszentralregister ab einer bestimmten Höhe und fast immer Konsequenzen für den Führerschein. Wir verteidigen insbesondere bei diesen Vorwürfen:

Die häufigsten Vorwürfe

  • Trunkenheit im Verkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 316, 315c StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung (§§ 229, 222 StGB)
  • Nötigung im Straßenverkehr, etwa durch dichtes Auffahren (§ 240 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot (§ 21 StVG)
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Vorladung erhalten: was jetzt zu tun ist

Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Auch schriftlich müssen Sie nichts zur Sache sagen. Das ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr Recht, und in Verkehrsstrafsachen fast immer die richtige Entscheidung. Ob Sie den Anstoß bemerkt haben, wie viel Sie getrunken hatten, wer gefahren ist: Solche Fragen entscheiden über das Verfahren und sollten erst beantwortet werden, wenn die Beweislage bekannt ist.

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und entscheiden dann mit Ihnen, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Viele Verfahren lassen sich in diesem Stadium einstellen, gegebenenfalls gegen eine Geldauflage und ohne Eintrag.

Strafbefehl: zwei Wochen Zeit

Häufig endet ein Verkehrsstrafverfahren mit einem Strafbefehl, also einer schriftlichen Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Er enthält Geldstrafe, Fahrverbot oder Entzug samt Sperrfrist. Gegen ihn können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch lässt sich auf einzelne Punkte beschränken, etwa auf die Höhe der Tagessätze oder die Länge der Sperrfrist.

Führerschein und Rechtsschutz

Schon im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Wir prüfen sofort, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, denn jede Woche ohne Führerschein zählt. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Verteidigung bei Fahrlässigkeitsdelikten in der Regel vollständig. Bei Vorwürfen, die nur vorsätzlich begangen werden können, wie der Unfallflucht, zahlt sie zunächst ebenfalls, kann die Kosten aber bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes zurückverlangen.

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Häufige Fragen

Verkehrsstrafrecht in Köln — klar beantwortet.

Als Beschuldigter nein. Sie müssen gegenüber der Polizei weder erscheinen noch Angaben zur Sache machen. Wir teilen mit, dass Sie sich über Ihren Verteidiger äußern.

Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint er in der Regel erst bei mehr als 90 Tagessätzen oder bei einer Voreintragung.

Bei fahrlässigen Verkehrsstraftaten in der Regel ja. Bei reinen Vorsatzdelikten wie der Unfallflucht zahlt sie zunächst, kann die Kosten aber bei einer Verurteilung wegen Vorsatzes zurückfordern.