
Keine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
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20. August 2025Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall mit einem PKW und 12-jährigen Fahrradfahrer
Am 11.10.2023 verkündigt das Oberlandesgericht Celle zu Aktenzeichen: 14 U 157/22 ein Urteil bezüglich eines Verkehrsunfalls mit einem PKW-Fahrer und einem 12-jährigen Fahrradfahrer.
Sachverhalt
Der 12-jährige Fahrradfahrer (Kläger) fuhr ohne Helm am 07.03.2017 gegen 13:50 Uhr die S.-straße kurz vor der Einmündung der M.-straße, als er mit dem PKW, ein Smart fortwo Coupé, der Gegenseite (Beklagte) kollidierte. Es ist streitig, ob der Kläger auf oder hinter dem dortigen Zebrastreifen befuhr. Er erlitt an lebensgefährlichen Verletzungen.
Die Beklagte legte Berufung nach dem Urteil des Landgerichts Celle ein, welches die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger zu 48 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 52 Prozent tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 % in Höhe von 40.000 €, an der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Kläger festlegte. Auf die Berufung der Beklagten war die Haftungsquote gem. § 7 I StVG abzuändern, sie hafte lediglich mit einer Haftungsquote von 1/3. Nach § 10 1 StVO hat derjenige, der von anderen „Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“ Die Beklagte soll nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme die Sorgfaltsanforderung gem. § 10 1 StVO nicht beachtet haben. Der Kläger ist der Ansicht, dass er noch vor dem Überqueren des Zebrastreifens Augenkontakt mit der Beklagten aufgenommen hätte, weshalb sie den Unfall weit übergehend verursacht hat. Die Beklagte hingegen meint, dass sie den Fahrradfahrer aufgrund der existierenden Baumreihe nicht habe sehen können und er ebenfalls nicht angehalten hätte.
Fazit
Wer von einem Radweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei gemäß § 10 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für denjenigen, der vom Radweg auf einem Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn einfährt.
Ein Fahrzeugführer muss auch bei Annäherung an einen Fußgängerüberweg ohne erkennbare Umstände nicht damit rechnen, dass ein 12-jähriges Kind, ohne seine Absicht merklich anzuzeigen, auf dem Fahrrad fahrend den Fußgängerüberweg überquert.
Es wird jedoch aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gem. § 10 1 StVO zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ein höherer Mitverschuldensanteil berücksichtigt.
Erfolgsaussichten
Diese hängen vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich bitte direkt an uns und lassen keine Zeit verstreichen, nur dann können wir für Sie die Erfolgsaussichten prüfen.
Damit haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten aufbereitet, dass gestützt auf § 3 FeV keine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erfolgen darf.
Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch abklären, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen.



