Zum Inhalt springen

Ratgeber Verkehrsrecht· 5 Min. Lesezeit

Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen erhalten: Was Sie angeben müssen und was nicht

Der Anhörungsbogen ist der erste Brief der Bußgeldstelle und der Moment, in dem die meisten Fehler passieren. Welche Angaben Pflicht sind, wann Schweigen klüger ist und was beim Zeugenfragebogen gilt.

Unterschrift unter einem Formular, Anhörungsbogen der Bußgeldstelle, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Kurz gesagt: Angaben zur Person ja, zur Sache nein

Wer einen Anhörungsbogen als Betroffener erhält, muss seine Personalien angeben: Name, Anschrift, Geburtsdatum. Zum Vorwurf selbst muss niemand etwas sagen. Ob Sie gefahren sind, wie schnell und warum, dürfen Sie verschweigen, und das darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Der Anhörungsbogen enthält meist eine Rücksendefrist von einer Woche. Das ist eine Bitte der Behörde, keine gesetzliche Ausschlussfrist. Wer nicht antwortet, verliert kein Recht. Die eigentliche Frist beginnt erst mit dem Bußgeldbescheid: zwei Wochen für den Einspruch.

Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen: der Unterschied

Die Behörde schickt den Brief zunächst an den Halter des Fahrzeugs. Hält sie den Halter für den Fahrer, kommt ein Anhörungsbogen. Kann der Halter nach dem Foto nicht der Fahrer sein, etwa weil eine Firma Halterin ist, kommt ein Zeugenfragebogen.

Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen im Vergleich
Anhörungs­bogenZeugen­frage­bogen
Sie gelten alsBetroffenerZeuge
Angaben zur PersonPflichtPflicht
Angaben zur Sachefreiwillig, Schweigen ist Ihr Rechtgrundsätzlich Pflicht, aber mit Verweigerungs­rechten
Nahe Angehörige belastennicht verlangtZeugnis­verweigerungs­recht
Risiko bei Schweigenkeinesunter Umständen Fahrten­buch­auflage

Wann der Zeuge schweigen darf

Wer als Zeuge gefragt wird, muss grundsätzlich wahrheitsgemäß antworten. Es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen. Ist der Fahrer ein naher Angehöriger, also Ehepartner, Verlobter, Kind oder Elternteil, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Und niemand muss Angaben machen, mit denen er sich selbst belasten würde.

Die Kehrseite: Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, kann sie dem Halter auferlegen, künftig ein Fahrtenbuch zu führen. Das ist bei einem einmaligen, geringen Verstoß selten, bei Verstößen mit Punkten aber durchaus üblich. Ob das Risiko im Einzelfall trägt, sollte vor der Antwort geklärt werden.

Die Verjährung: drei Monate

Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten. Die Frist wird unterbrochen, sobald die Behörde die Anhörung des Betroffenen anordnet, und nach dem Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sie sich auf sechs Monate. Richtet sich die Anhörung an die falsche Person, unterbricht sie die Verjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer nicht. Auch deshalb lohnt der Blick in die Akte, bevor man antwortet.

Unser Rat

Füllen Sie die Personalien aus, kreuzen Sie nichts zum Tatvorwurf an und schreiben Sie keine Erklärungen dazu. Senden Sie uns den Bogen, wir beantragen Akteneinsicht und entscheiden mit Ihnen, ob und was gesagt wird. Viele Verfahren enden, bevor ein Bußgeldbescheid überhaupt ergeht.

Häufige Fragen

Eine gesetzliche Pflicht, den Bogen zurückzusenden, gibt es nicht. Ihre Personalien müssen Sie der Behörde aber auf Verlangen angeben. Zur Sache dürfen Sie schweigen.

Die Behörde ermittelt weiter und erlässt gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid. Erst gegen diesen läuft eine echte Frist: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch.

Als Zeuge grundsätzlich ja, außer der Fahrer ist ein naher Angehöriger oder Sie würden sich selbst belasten. Wird der Fahrer nicht ermittelt, droht unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage.

Rechtsanwalt Marc Michelske, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln

Marc Michelske

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · ADAC-Vertragsanwalt

Stand: 29. September 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anwalt für Bußgeldverfahren in Köln →
Kontakt · Erstkontakt kostenfrei

Genau Ihr Thema? Sprechen wir darüber.

Jeder Fall ist anders — die Ersteinschätzung zu Ihrem ist kostenfrei.

Am schnellsten geht es telefonisch

0221 252123

E-Mail

michelske@michelske.de

Kanzlei

Vogelsanger Str. 348–350
50827 Köln-Ehrenfeld

Mo–Fr nach VereinbarungAntwort i. d. R. am selben WerktagADAC-Vertragsanwalt

Nachricht senden

Unverbindlich. Die Ersteinschätzung kostet nichts.

Worum geht es?

Vertraulich · kein Newsletter · Frist läuft? Rufen Sie an.

Dieses Formular ist durch reCAPTCHA geschützt; es gelten die Datenschutzerklärung von Google und dessen Nutzungsbedingungen.