Kurz gesagt: Angaben zur Person ja, zur Sache nein
Wer einen Anhörungsbogen als Betroffener erhält, muss seine Personalien angeben: Name, Anschrift, Geburtsdatum. Zum Vorwurf selbst muss niemand etwas sagen. Ob Sie gefahren sind, wie schnell und warum, dürfen Sie verschweigen, und das darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Der Anhörungsbogen enthält meist eine Rücksendefrist von einer Woche. Das ist eine Bitte der Behörde, keine gesetzliche Ausschlussfrist. Wer nicht antwortet, verliert kein Recht. Die eigentliche Frist beginnt erst mit dem Bußgeldbescheid: zwei Wochen für den Einspruch.
Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen: der Unterschied
Die Behörde schickt den Brief zunächst an den Halter des Fahrzeugs. Hält sie den Halter für den Fahrer, kommt ein Anhörungsbogen. Kann der Halter nach dem Foto nicht der Fahrer sein, etwa weil eine Firma Halterin ist, kommt ein Zeugenfragebogen.
| Anhörungsbogen | Zeugenfragebogen | |
|---|---|---|
| Sie gelten als | Betroffener | Zeuge |
| Angaben zur Person | Pflicht | Pflicht |
| Angaben zur Sache | freiwillig, Schweigen ist Ihr Recht | grundsätzlich Pflicht, aber mit Verweigerungsrechten |
| Nahe Angehörige belasten | nicht verlangt | Zeugnisverweigerungsrecht |
| Risiko bei Schweigen | keines | unter Umständen Fahrtenbuchauflage |
Wann der Zeuge schweigen darf
Wer als Zeuge gefragt wird, muss grundsätzlich wahrheitsgemäß antworten. Es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen. Ist der Fahrer ein naher Angehöriger, also Ehepartner, Verlobter, Kind oder Elternteil, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Und niemand muss Angaben machen, mit denen er sich selbst belasten würde.
Die Kehrseite: Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, kann sie dem Halter auferlegen, künftig ein Fahrtenbuch zu führen. Das ist bei einem einmaligen, geringen Verstoß selten, bei Verstößen mit Punkten aber durchaus üblich. Ob das Risiko im Einzelfall trägt, sollte vor der Antwort geklärt werden.
Die Verjährung: drei Monate
Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten. Die Frist wird unterbrochen, sobald die Behörde die Anhörung des Betroffenen anordnet, und nach dem Erlass des Bußgeldbescheids verlängert sie sich auf sechs Monate. Richtet sich die Anhörung an die falsche Person, unterbricht sie die Verjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer nicht. Auch deshalb lohnt der Blick in die Akte, bevor man antwortet.
Unser Rat
Füllen Sie die Personalien aus, kreuzen Sie nichts zum Tatvorwurf an und schreiben Sie keine Erklärungen dazu. Senden Sie uns den Bogen, wir beantragen Akteneinsicht und entscheiden mit Ihnen, ob und was gesagt wird. Viele Verfahren enden, bevor ein Bußgeldbescheid überhaupt ergeht.
Häufige Fragen
Eine gesetzliche Pflicht, den Bogen zurückzusenden, gibt es nicht. Ihre Personalien müssen Sie der Behörde aber auf Verlangen angeben. Zur Sache dürfen Sie schweigen.
Die Behörde ermittelt weiter und erlässt gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid. Erst gegen diesen läuft eine echte Frist: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch.
Als Zeuge grundsätzlich ja, außer der Fahrer ist ein naher Angehöriger oder Sie würden sich selbst belasten. Wird der Fahrer nicht ermittelt, droht unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage.

Marc Michelske
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · ADAC-Vertragsanwalt
Stand: 29. September 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Anwalt für Bußgeldverfahren in Köln →Weiterlesen
Verstoß in der Probezeit: Aufbauseminar, Verlängerung und wie Sie gegensteuern
29. September 2026Handy am Steuer, Rotlicht, Blitzer-App: Die häufigsten Bußgeldfallen im Überblick
2. Juni 2026Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: So nutzen Sie die 14-Tage-Frist richtig
29. September 2026E-Scooter, Fahrrad, Mofa: Promillegrenzen, MPU und das Verbot fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
