Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht mit Ihrem Anruf
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag. Heben Sie ihn deshalb unbedingt auf. Verstreicht die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig: Geldbuße, Punkte und ein etwaiges Fahrverbot stehen dann fest, selbst wenn die Messung fehlerhaft war.
Wichtig: Der Einspruch muss nicht begründet werden. Es genügt zunächst, ihn fristwahrend einzulegen. Die inhaltliche Auseinandersetzung folgt nach der Akteneinsicht.
Warum sich die Prüfung so oft lohnt
Geschwindigkeitsmessungen sind Technik, und Technik macht Fehler. Abgelaufene Eichfristen kommen vor, fehlerhafte Messprotokolle, falsch aufgestellte Anlagen, ungenügende Beschilderung oder Probleme bei der Fahreridentifizierung. Ob ein solcher Fehler vorliegt, sieht man erst in der Bußgeldakte: im Messprotokoll, im Eichschein und in den Rohmessdaten.
Als Verteidiger fordern wir genau diese Unterlagen an. Findet sich ein Verwertungsproblem, stehen die Chancen gut, dass das Verfahren eingestellt oder die Sanktion deutlich reduziert wird. Ein Fahrverbot kann dann etwa gegen eine erhöhte Geldbuße entfallen.
Was der Einspruch kostet und wer ihn bezahlt
Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung tragen Sie in der Regel keine Kosten: Die Police deckt Anwalts- und Gerichtskosten im Bußgeldverfahren. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie, kostenfrei und noch vor der Beauftragung.
Ohne Rechtsschutz rechnen wir transparent nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab und nennen Ihnen die Kosten vor der Mandatierung. Gerade wenn Fahrverbot oder Punkte drohen, die den Führerschein gefährden, ist die Investition fast immer gut angelegt.
So läuft es bei uns ab
Sie senden uns den Bescheid (Foto genügt), wir prüfen die Frist noch am selben Werktag und legen fristwahrend Einspruch ein. Danach folgen Akteneinsicht, die Prüfung von Messung und Verfahren und eine klare Empfehlung. Sie entscheiden auf Grundlage einer ehrlichen Einschätzung, nicht auf Grundlage von Versprechen.

Marc Michelske
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verkehrsrecht · ADAC-Vertragsanwalt
Stand: 2. Juni 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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