Die Nutzung einer Blitzer-App ist unzulässig und ordnungswidrig

Ist die Nutzung einer Blitzer-App unzulässig und handeln Sie damit ordnungswidrig, wenn jemand anderes als die das Fahrzeug führende Person die App nutzt? Ja. Das OLG Karlsruhe hat am 07.02.2023 (Az.: 2 ORbs 35 Ss 9/23) entschieden, dass die Nutzung einer Blitzer-App unzulässig ist, auch wenn diese „über“ das geöffnete Handy des Beifahrers erfolgt. Damit stellt bereits ein solches Verhalten für die das Fahrzeug führende Person eine Ordnungswidrigkeit dar.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 100 €, indem er vorsätzlich das Mit-Sich-Führen eines betriebsbereiten technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, verurteilt. Er wusste, dass auf dem in der Mittelkonsole angelegten Mobiltelefon seiner Beifahrerin eine App für eine Verkehrsüberwachung geöffnet war.

Das OLG verurteilte den Betroffen aufgrund der Billigung der Nutzung einer Blitzer-App durch die Beifahrerin, da er damit vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wurde. Bei dem verwendeten Gerät, einem Smartphone, handelt es sich nicht um ein Gerät gem. § 23 Abs. 1c Satz 1-2 StVO, dass dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen , sondern es fällt unter § 23 Abs 1c Satz 3 StVO. Beim Mobiltelefon handelt es sich um ein technisches Gerät, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann. Um eine Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen, ist nicht nur die Eignung zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, sondern darüber hinaus eine tatsächliche Verwendung der Gerätefunktion erforderlich. Also ist erst die Nutzung einer Blitzer-App unzulässig, nicht, dass diese installiert ist.

Fazit 

Ein im Sinne der StVO verbotenes Verhalten liegt nicht nur dann vor, wenn ein Autofahrer selbst eine Blitzer-App auf dem Handy aktiviert hat, die vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnt. Verboten ist es auch, eine Blitzer-App auf dem Mobiltelefon von Mitfahrern zu nutzen — sofern sich der Autofahrer der Warnfunktion der Blitzer-App bediene und von dieser in Kenntnis gesetzt wurde.

Erfolgsaussichten

Diese hängen vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich bitte direkt an uns und lassen keine Zeit verstreichen, nur dann können wir für Sie die Erfolgsaussichten prüfen.

Damit haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten zu der Frage aufbereitet, ob die Nutzung einer Blitzer-App unzulässig ist und unter welchen Voraussetzungen.

Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch abklären, welche Möglichkeiten zur Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf bestehen.

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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