Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Die Unfallflucht

Der Tatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, die sogenannte Unfallflucht, ist schnell erfüllt. Dabei ist unerheblich, wer für den Unfall verantwortlich ist. Der Tatbestand gilt für alle Verkehrsteilnehmer, auch Fußgänger und Radfahrer, für Zeugen, Verusacher und sogar für die geschädigte Person.

Beschädigen Sie z.B. mit einem Kfz eine Leitplanke oder einen Zaun und verlassen unentschuldigt den Unfallort, dann begehen Sie eine ebenfalls eine Unfallflucht.

Die Rechtslage: Die Unfallflucht ist (derzeit noch) eine Straftat.

Die Unfallflucht ist in § 142 StGB geregelt. Demnach wird die Person bestraft, die sich als an einem Verkehrsunfall beteiligte Person vom Unfallort entfernt,

  • ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung ihrer Personalien ermöglicht zu haben, oder
  • hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie
  • diejenige, die sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Liegt der Schaden unter 50 EUR, dann liegt ein unbeachtlicher Bagatellschaden vor, was in der Praxis fast nie der Fall ist.

Sollten Sie eine Anhörung wegen des Vorwurfes „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ also den Vorwurf einer Unfallflucht oder sogar schon Besuch von der Polizei erhalten haben, ist eine anwaltliche Beratung unerlässlich.

Wir prüfen mit Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten. Diese können darin bestehen, dass Sie sich zu dem Vorwurf gar nicht äußern, um weder sich noch jemanden aus der Familie zu belasten. Straffrei bleiben Sie auch dann, wenn Sie die Kollision nicht wahrgenommen haben und nicht wahrnehmen konnten. Aufgrund unserer sehr hohen Spezialisierung können wir der Staatsanwaltschaft auch ohne ein Gutachten eines Sachverständigen aufzeigen, warum der Unfall für Sie nicht wahrnehmbar gewesen ist.

Reform geplant: Unfallflucht als Verkehrsordnungswidrigkeit.

Das Bundesjustizministerium plant, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Die Unfallflucht bei geringen Fahrzeugschäden und ohne Personenschaden künftig als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Was gilt bisher bei der Unfallflucht?

Den Vorwurf der sog. „Unfallflucht“ sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sofern ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Fremdschaden (ca. 1.000,00-2.300 EUR je nach Gerichtsbezirk) gegeben ist, wird nach §§ 111a StPO, 69,II, Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, d.h. noch bevor es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen ist.

Unsere Empfehlungen?

Sobald ein Unfall passiert ist, halten Sie an und bewegen das Fahrzeug nicht; machen Sie Fotos und rufen bei der Polizei an. Ihre Pflicht ist, dem Unfallgegner Ihre Personalien mitzuteilen. Ist dieser nicht anwesend, müssen Sie Ihre Daten gem. § 142 Abs. 3 StGB der nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilen. Erst damit genügen Sie dem Feststellungsinteresse der geschädigten Person. Es empfiehlt sich auch vor allem bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen oder Carsharing usw., stets die Polizei zu rufen, da Sie in diesen Fällen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug haben, und Ihnen daher ein Regress drohen kann.

Mythos: Reicht ein Zettel am Auto des Unfallgegners?

Nein. Sollten Sie die geschädigte Person, z. B. bei einem Parkrempler, nicht antreffen, rufen Sie die Polizei. Diese nimmt dann den Unfall auf und bringt dann eine Benachrichtigung am Fahrzeug an.

Weiteres Risiko: Unfallflucht und Kfz-Versicherung.

Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden des Gegners, wird Sie aber mit bis zu 5.000 EUR in Regress nehmen und Ihnen eine sogenannte Obliegenheitsverletzung vorwerfen. Diesen Vorwurf können Sie nur durch den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis entkräften. Ihre Vollkaskoversicherung übernimmt Ihren Eigenschaden nicht!

Anwaltliche Vertretung empfohlen.

Wird gegen Sie ermittelt, ist die oberste Regel zu schweigen und sich anwaltlich beraten zu lassen. Schon mit der Mitteilung, Sie hätten nichts bemerkt, sorgt dafür, dass Sie auf ein Verteidigungsmittel verzichten, nämlich selbst den Nachweis erbringen, dass Sie das Fahrzeug geführt hatten. Beauftragen Sie uns.

Erfolgsaussichten

Diese hängen vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich bitte direkt an uns und lassen keine Zeit verstreichen, nur dann können wir für Sie die Erfolgsaussichten prüfen.

Damit haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten aufbereitet zu Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Die Unfallflucht.

Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch abklären, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen.

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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