Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis: Auswirkungen auf die ausländische Fahrerlaubnis bei Verkehrsverstößen in Deutschland

Heute befassen wir uns mit dem Thema Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis und die Auswirkungen auf die ausländische Fahrerlaubnis.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Fahrverbot bedeutet, dass jemand für einen gewissen Zeitraum bestimmte mit einer Führerscheinklasse verbundene Fahrzeuge im Straßenverkehr nicht führen darf. Ein Fahrverbot kann ebenfalls für Fahrräder und E-Scooter ausgesprochen werden, also für Fahrzeuge, für die kein Führerschein benötigt wird.

Die Fahrerlaubnis ist die amtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, § 4 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, dann ist eine Wieder- bzw. Neuerteilung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Ausländische Fahrerlaubnis

Sollte Ihnen eine ausländische Stelle die amtliche Erlaubnis erteilt haben, Ihnen aber dann in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil Sie beispielsweise 8 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg erreicht haben, helfen wir Ihnen als Fachanwälte für Verkehrsrecht gerne weiter.

EU-Führerschein

Für Mitgliedstaaten der EU und damit EU-Ausländern in Deutschland gelten die Vorgaben der Richtlinie über den Führerschein (wobei mit „Führerschein“ nach europäischem Verständnis auch die Fahrerlaubnis gemeint ist) (RL 2006/126/EG), welche 2006 vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen und von den EU-Mitgliedsstaaten in das nationale Recht übertragen wurde. Darin ist insbesondere die Anerkennung der Fahrerlaubnisse aus dem EU-Ausland in allen Mitgliedsstaaten vorgeschrieben. Also richten die Auswirkungen auf die ausländische Fahrerlaubnis bei einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis nach nationalem Recht.

Anwendung von deutschem Recht

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 23.04.2015 – C-260/13) ist jeder Mitgliedsstaat dazu berechtigt (in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 2006/126/EG), seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Das Oberlandesgericht München hat in 2018 bestätigt (OLG München, 19.09.2018 – 4 OLG 14 Ss 228/18), dass davon auch ein Fahrverbot nach  § 25 StVG umfasst ist.

Damit gelten die Vorgaben des deutschen Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch für EU-Ausländer und für Drittstaatsangehörige, wenn diese ein Kfz auf deutschen Straßen führen wollen. Folgerichtig können daher Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Verstöße gegen diese Regelungen begehen, in deren Konsequenz ein Fahrverbot nach § 25 StVG verhangen werden kann.

Vollstreckung eines Fahrverbotes

Wir erklären, wie ein solches Fahrverbot vollstreckt wird, und ob die Verwahrung der ausländischen Fahrerlaubnis für den Zeitraum des Fahrverbotes droht.

Maßgeblich ist die Regelung in § 25 Abs.2 und 3 StVG.

Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wird angeordnet, dass nationale und internationale Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind, für die Zeit des Fahrverbotes amtlich verwahrt werden. In diesem Fall müsste der ausländische Führerschein bei den deutschen Behörden abgegeben werden. Diese Gleichstellung bei Fahrverboten deutscher und ausländischer Führerscheine gilt jedoch nur unter der besonderen Voraussetzung, dass der EU-Ausländer mit ausländischem Führerschein seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat.

EU-Ausländer mit einem ausländischen Führerschein, die nicht in Deutschland wohnen, oder Drittstaatsangehörige mit einem ausländischen Führerschein denen ein Fahrverbot erteilt wurde, müssen daher grundsätzlich nicht für für die Dauer des Fahrverbotes den Führerschein in amtliche Verwahrung bei einer deutschen Behörde geben. Für sie gilt nach § 25 Abs. 3 StVG, dass das Fahrverbot lediglich auf dem ausländischen Führerschein vermerkt werden darf. Für die Vermerkung darf der Führerschein auch grundsätzlich beschlagnahmt, aber nicht über diesen Zweck hinaus verwahrt werden.

Auch ausländischen Betroffenen mit ausländischem Führerschein soll das Wahlrecht eingeräumt werden, wie das Oberlandesgericht Hamm bereits 2006 entschied (OLG Hamm, 15.08.2006 – 2 Ss OWi 455/06), wann das Fahrverbot begonnen werden soll, vgl. § 25 Abs. 2a StVG.

Dieses Fahrverbot entfaltet nur auf deutschem Staatsgebiet unmittelbare Gültigkeit. Ob das Fahrverbot auch in anderen Ländern Gültigkeit hat, hängt von den ordnungs- und verkehrsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes ab. Zu beachten ist, dass viele Staaten unter Bezugnahme auf Art. 42 des Wiener Übereinkommens ausländische Fahrverbote übertragen können.

Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland

Hier können Sie nachlesen, was eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich bedeutet.

Möglichkeit der Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis

Wir beantworten Ihnen die wesentliche Frage, ob auch EU-Ausländer und Drittstaatsangehörige mit einer Entziehung ihrer ausländischen Fahrerlaubnis durch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden rechnen müssen, obwohl die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht der Aussteller ihrer Fahrerlaubnis war.

Auch hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, 23.04.2015 – C-260/13), dass die Richtlinie über den Führerschein (RL 2006/126/EG) jeden Mitgliedsstaat dazu berechtigt, eigene Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.

Die Vorgaben für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG oder §§ 69 ff. StGB gelten damit grundsätzlich auch für EU-Ausländer und Drittstaatsangehörige. Nach § 2 Abs. 7 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde bei der Ermittlung der (fehlenden) Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen. Damit können sich die im Ausland oder Ausstellerstaat begangenen Verkehrsverstöße oder -delikte auch auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland auswirken. Dennoch bleibt auch mit dem EuGH-Urteil noch die Frage offen, wie die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Praxis durchgeführt werden soll, insbesondere ob EU-Ausländern und Drittstaatsangehörigen auch um eine gebietsübergreifende Wirkung der Entziehung im Ausstellerstaat bangen müssen.

 

Auswirkungen der Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis

Für eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG sieht Abs. 1 der Vorschrift vor, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen hat. Dies bestätigt auch § 46 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach § 3 Abs. 2 STVG und § 46 Abs. 6 FeV erlischt bei ausländischen Fahrerlaubnissen bei einer Entziehung ausdrücklich nicht die Fahrerlaubnis an sich, sondern das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Danach hat die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis lediglich Auswirkungen auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Untersagung ist wiederum auf dem ausländischen Führerschein zu vermerken.

Des Weiteren gibt die europäische Richtlinie über den Führerschein (RL 2006/126/EG) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Führerscheine, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, von Personen die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, an die zuständige Behörde des Ausstellerstaates zurückzusenden.

Dieselben Möglichkeiten und Vorgaben kommen auch bei einer Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter strafrechtlichen Gesichtspunkten gem. § 69b StGB zur Anwendung.

Damit hat die Entziehung der Fahrerlaubnis nur Auswirkungen auf die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.

 

Verteidigungsmöglichkeiten mit erfahrenen Rechtsanwälten

Ob ausländische oder inländische Fahrerlaubnis, in jedem Fall ist es unerlässlich, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten und Rechtsmittel einzulegen. Denn nur so können Fahrverbote oder den Entzug der Fahrerlaubnis abgewehrt werden.

Wir unterstützen Sie dabei, eine individuelle Verteidigung aufzubauen. Unsere Erfahrung und unsere Erfolge sprechen für sich. Die Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts für Verkehrsrecht müssen wir Ihnen dringend empfehlen.

Wir beraten Sie hierbei ganz nach Ihren Wünschen vor Ort sowie bundesweit. Uns ist eine klare Kommunikation mit Ihnen besonders wichtig. Wir werden Ihnen immer sagen, wie es für Sie steht.

 

Erfolgsaussichten

Diese hängen vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich bitte direkt an uns und lassen keine Zeit verstreichen, nur dann können wir für Sie die Erfolgsaussichten prüfen.

Damit haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten aufbereitet, welche Auswirkungen ein Fahrverbot und eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf die ausländische Fahrerlaubnis hat.

Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch abklären, welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen.

Kontakt

0221 252123

michelske@michelske.de

Ihr

Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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